Spanien Erbrecht

In Spanien richtet sich die Erbschaft nach dem gemeinspanischen Recht. In den autonomen Gemeinschaften Aragonien, den Balearischen Inseln, Katalonien, Navarra, Galicien und dem Baskenland gelten eigene erbrechtliche Regelungen.

Spanien Erbrecht- Testament

Das Testament wird in Spanien nach folgenden Vorschriften errichtet:

  • Testierfähigkeit

    Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Testament Formen

    Das spanische Testament muss formgerecht sein. Folgende Testamentsformen sind in Spanien zulässig:

    Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird vom Notar öffentlich beurkundet und in amtliche Verwahrung genommen.

    Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.

    Geheimes Testament: Das geheime Testament wird vom Erblasser verfasst und einem Notar oder Richter zur amtlichen Verwahrung übergeben.

    Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.

    Nottestament: Das Nottestament wird unter besonderen Bedingungen errichtet (z. B. auf See) und gilt maximal vier Monate.

  • Testament Registrierung

    Jedes vor einem spanischen Notar errichtete Testament wird beim Zentralen Testamentsregister Spaniens eingetragen. Der Notar ist verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das Testamentsregister zu übermitteln.

  • Testament Gestaltung

    Der Erblasser kann im Rahmen des spanischen Testaments Erben einsetzen, Ersatzerben bestimmen, Vermächtnisse zuwenden, Auflagen erteilen oder Testamentsvollstreckung anordnen.

    Spanien Erbrecht- Erbfolge Gesetzlich

    Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge in Spanien.

  • Erblasser unverheiratet, kinderlos

    War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers alleine. Leben die Eltern nicht mehr, so erben die Geschwister des Erblassers zu gleichen Teilen.

  • Erblasser ledig, mit Kindern

    Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen.

  • Erblasser verheiratet

    War der Erblasser verheiratet, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass, sofern weder Kinder noch Eltern noch Geschwister vorhanden sind. Leben die Eltern des Erblassers, so erbt der überlebende Ehegatte neben ihnen 2/3 des Nachlasses.

  • Ehegatte verheiratet, mit Kindern

    Hinterlässt der Erblasser neben seinem Ehegatten Kinder, erben beide zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte erhält jedoch zusätzlich den Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses.

    Spanien Erbrecht- Pflichtteilsrecht

    Das gemeinspanische Erbrecht sieht ein Pflichtteilsrecht zugunsten bestimmter Personen vor, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Das Recht autonomer Gesellschaften weicht diesbezüglich von dem gemeinspanischen Ebrecht ab:

    Beispielsweise dürfen gemäß dem gemeinspanischen Recht die Pflichtteile aller Pflichtteilsberechtigten höchstens 2/3 des Nachlasses betragen. In den autonomen Gemeinschaften belaufen sich die Pflichtteile auf maximal 4/5 des Nachlasses.

    Nachfolgend wird der Pflichtteil gemäß dem gemeinspanischem Recht dargestellt:

  • Pflichtteilsberechtigte

    Pflichtteilsberechtigt sind in Spanien der überlebende Ehegatte, die Abkömmlinge und, sofern keine Abkömmlinge existieren, die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge.

  • Pflichtteil Höhe

    Pflichtteil der Kinder: Der Pflichtteil der Kinder beträgt 2/3 des Nachlasses (1/3 Noterbteil und 1/3 Aufbesserung des Erbteils). Der Pflichtteil wird frei unter den Kindern verteilt.

    Pflichtteil des überlebenden Ehegatten: Sind keine Kinder vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte als Pflichtteil ein Nießbrauchrecht an 2/3 des Nachlasses. Neben Kindern beträgt sein Nießbrauchrecht 1/3 des Nachlasses.

    Pflichtteil der Eltern, Großeltern: Sind keine Kinder vorhanden, erhalten die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge 1/2 des Nachlasses. Neben dem überlebenden Ehegatten beträgt ihr Pflichtteil 1/3.

  • Pflichtteil Geltendmachung

    Die Pflicht zur Geltendmachung des Pflichtteils beträgt in Spanien 15 Jahre seit dem Erbfall. Handelt es sich bei dem Pflichtteil um einen dinglichen Anspruch, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.

    Spanien Erbrecht- Erbschaft Annahme Ausschlagung

    Die Übertragung des Nachlassvermögens auf die Erben und Vermächtnisnehmer erfolgt in Spanien ohne besonderes Verfahren, sofern die Erbschaft bzw. Vermächtnis angenommen wird.

    Die vorgesehene Frist für die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft beträgt in der Regel 30 Jahre und beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

  • Erbschaft Annahme

    Die vorbehaltslose Annahmeerklärung muss ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Die stillschweigende Annahme der Erbschaft liegt beispielsweise vor, wenn der Erbe über das Nachlassvermögen verfügt. Lässt der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer die Frist zur Ausschlagung verstreichen, gilt die Erbschaft bzw. das Vermächtnis als angenommen.

    Der Erbe kann die Erbschaft aber auch unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen. Die Erbschaftsannahme unter Vorbehalt bedarf der notariellen Beurkundung.

  • Erbschaft Ausschlagung

    Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, muss er dies gegenüber dem zuständigen Gericht oder dem Notar nach dem Eintritt des Erbfalls erklären. Diese Erklärung muss in einer notariellen Urkunde niedergelegt oder vom zuständigen Gericht anerkannt werden.

    Die Ausschlagung kann ebenfalls unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars erfolgen. Dafür ist eine entsprechende Erklärung des Erben vor einem Notar erforderlich.

    Spanien Erbrecht- Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten

    Grundsätzlich haftet der Erbe in Spanien persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Seine Haftung ist auf den Erbteil beschränkt, wenn er die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassinventars annimmt.

    Spanien Erbrecht- Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

    In Spanien unterliegen alle Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer. Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers. Die spanische Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer ist darüber hinaus für alle Immobilien, beweglichen Gegenstände, Rechte und Forderungen fällig, die sich in Spanien befinden.

  • Spanien Freibeträge

    Der persönliche Freibetrag bestimmt sich nach dem Verwandtschaftsgrad  des Erben zum Erblasser:

    • Abkömmlinge (unter 21 Jahre): 15.956,87 Euro zuzüglich 3.920,00 Euro für jedes Jahr, dass der Erwerber jünger als 21 Jahre alt ist, maximal aber 47.858,59 Euro;
    • Abkömmlinge (über 21 Jahre), Ehegatten, Verwandte aufsteigender Linie: 15.956,87 Euro;
    • Verwandte in der Seitenlinie des zweiten und dritten Grades, verschwägerte Abkömmlinge: 7.993,46 Euro;
    • Nichtverwandte: keine Freibeträge.

  • Spanien Steuersätze

    Der Steuersatz richtet sich in Spanien nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften zur Erbschafts- und Schenkungsteuer oder nach dem Recht der jeweiligen autonomen Gemeinschaft.

    Die spanischen Steuersätze liegen zwischen 7,65% und steigen progressiv abhängig von der Höhe des Nachlasswertes auf bis zu 34% an.

     

    Dieser Höchstsatz kann bei hohen Vorvermögen der Erben vor dem Erbfall noch wesentlich verschärft werden. Auf den Steuerbetrag wird dann ein Multiplikator zwischen 1,00 und 2,40 angewandt.

  • Spanien Immobilien Vererben

    Beim Vererben von Immobilien fällt in Spanien zusätzlich die gemeindliche Wertzuwachssteuer an.

    Spanien Erbrecht- Erbfall Auslandsbezug

    Liegt ein spanischer Erbfall mit Auslandsbezug vor, stellt sich die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist.

  • Aus spanischer Sicht

    Nach spanischem Recht findet auf den grenzüberschreitenden Erbfall das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besaß. Dies betrifft sowohl das bewegliche als auch das unbewegliche Vermögen.

  • Aus deutscher Sicht

    Nach deutschem Recht ist für die Erbfolge beim grenzüberschreitenden Erbfall ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend.

  • Wahl Erbrecht

    Die Wahl des anwendbaren Erbrechts ist sowohl in Spanien als auch in Deutschland unzulässig.

  • Vereinheitlichung Erbfälle mit Auslandsbezug

    Für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gelten die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts beseitigt:

    Danach findet auf das gesamte Vermögen des Erblassers (bewegliches und unbewegliches) das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser aber auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

    Die einheitlichen erbrechtlichen Regelungen gelten in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien).

  • Spanien Doppelbesteuerungsabkommen

    Es besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen bzgl. der Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Spanien, weshalb die Erbschaft beim deutsch-spanischem Erbfall doppelt besteuert wird. Beide Steuerrechtsordnungen verfügen jedoch über entsprechende Anrechnungsvorschriften.

    Deutsch-Spanisch Erbfall Besonderheiten

  • Gemeinschaftliches Testament

    Das gemeinschaftliche Testament ist in Spanien mit Ausnahme einiger autonomer Gemeinschaften unzulässig.

  • Erbvertrag Pflichtteilsverzicht

    Ebenfalls unzulässig sind in Spanien der Erbvertrag sowie der Verzicht auf den Pflichtteil vor dem Tod des Erblassers.

  • Testamentsvollstreckung

    Der Testamentsvollstrecker übernimmt in Spanien maximal für ein Jahr die Nachlassverwaltung, es sei denn, das Nachlassgericht hat ihm eine Verlängerung von maximal einem Jahr gewährt.

  • Erbschein

    Das spanische Erbrecht kennt keinen Erbschein. Der Erbnachweis erfolgt entweder durch den Abschluss eines gerichtlichen oder notariellen Nachlassverfahrens. Letzteres kann nur bei einfachen erbrechtlichen Sachverhalten durchgeführt werden. Zuständig ist der Notar, an dessen Sitz der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte.

  • Europäisches Nachlasszeugnis

    Im Zuge der EU- Verordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts kommt es am 17.08.2015 zur Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses. Das europäische Nachlasszeugnis wird zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt und dient der Erleichterung des Nachweises der Erbenstellung.

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