Schweiz Erbrecht

Schweiz Erbrecht- Testament

In der Schweiz gelten für die Errichtung eines Testaments folgende erbrechtliche Bestimmungen:

  • Testierfähigkeit

    Der Erblasser muss testierfähig sein, also das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  • Testament Formen

    Das schweizerische Erbrecht sieht folgende Testamentsformen vor.

    Notarielles Testament: Das notarielle Testament wird vor zwei Zeugen erklärt und vom Notar beurkundet und in amtliche Verwahrung genommen.

    Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament wird vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst sowie mit Datum versehen und unterzeichnet.

    Internationales Testament: Das internationale Testament wird vom Notar und zwei Zeugen unterzeichnet.

    Nottestament: Ein Nottestament kann unter außerordentlichen Umständen errichtet werden (z. B. z.B. Todesgefahr oder Kriegsereignis).

  • Testament Gestaltung

    Im Rahmen des schweizerischen Testaments können Erben eingesetzt, Ersatzerben bestimmt, Vermächtnisse zugewendet, Auflagen erteilt oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

  • Testament Registrierung

    Jedes in der Schweiz errichtete Testament kann im Zentralen Testamentsregister (ZTR) der Schweiz registriert werden. Das ZTR wird von dem Schweizerischen Notarverband (SNV) geführt.

    Schweiz Erbrecht- Erbfolge Gesetzlich

    Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz:

  • Erblasser unverheiratet, kinderlos

    War der Erblasser unverheiratet und kinderlos, so steht das Erbrecht den Eltern des Erblassers und ihren Abkömmlingen zu.

  • Erblasser ledig, mit Kindern

    Hinterlässt der unverheiratete Erblasser Kinder, so erben nur diese zu gleichen Teilen.

  • Erblasser verheiratet, mit Kindern

    Der überlebende Ehegatte erbt neben den Kindern des Erblassers zu ½ und neben den Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlingen zu ¾. Der überlebende Ehegatte schließt die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

    Schweiz Erbrecht- Pflichtteilsrecht

    Das schweizerische Erbrecht gewährt bestimmten Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, das Recht auf den Pflichtteil am Nachlass. Das Pflichtteilsrecht ist als Noterbrecht ausgestaltet.

  • Pflichtteilsberechtigte

    Pflichtteilsberechtigt sind in der Schweiz der überlebende Ehegatte, die Kinder sowie die Eltern des Erblassers, Letztere jedoch nur wenn keine Kinder des Erblassers vorhanden sind.

  • Pflichtteil Höhe

    Pflichtteil der Kinder: Die Kinder des Erblassers erhalten als Pflichtteil insgesamt 3/4 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

    Pflichtteil des überlebende Ehegatten: Der überlebende Ehegatten sowie die Eltern erhalten einen Pflichtteil in Höhe von je 1/2 des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

  • Pflichtteil Geltendmachung

    Der Pflichtteilsanspruch wird in der Schweiz im Wege der sog. Herabsetzungsklage gerichtlich geltend gemacht. Die Klage muss binnen eines Jahres ab Kenntnis des Klagegrunds, sonst binnen 10 Jahren erhoben werden.

    Auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten in notarieller Form verzichtet werden.

    Schweiz Erbrecht- Erbschaft Anfall

    Nach Schweizer Erbrecht geht die Erbschaft mit dem Todesfall automatisch auf den Erben über. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft.

    Der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung ist binnen 3 Monaten nach dem Erbfall gegenüber der kantonal zuständigen Behörde schriftlich zu erklären.

    Schweiz Erbrecht- Erbenhaftung Nachlassverbindlichkeiten

    Grundsätzlich haftet der Erbe in der Schweiz persönlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner.

    Eine Haftungsbeschränkung ist möglich, wenn der Erbe binnen eines Monats die Errichtung eines öffentlichen Inventars oder die amtliche Liquidation beantragt.

    Schweiz Erbrecht- Erbschaftsteuer Schenkungsteuer

    In der Schweiz obliegt den Kantonen die Befugnis zur Regelung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.

    Grundsätzlich wird in allen Kantonen der Schweiz die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer erhoben. Die Schweizer Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer fällt an, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte oder zum Nachlassvermögen eine in der Schweiz belegene Immobilie gehört.

    Praktischer Hinweis

    Beachten Sie bei Ihrem geplanten Umzug in die Schweiz, dass der Kanton Schwyz weder Erbschaftsteuer noch Schenkungsteuer erhebt und im Kanton Luzern die meisten Schenkungen steuerfrei sind.

  • Schweiz Steuerbefreiung

    Ehegatten sind in allen Kantonen von der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer befreit, für Nachkommen gilt dies in den meisten Kantonen ebenso.

  • Schweiz Steuersätze

    Die Steuersätze liegen in den einzelnen Kantonen der Schweiz für nahe Verwandte zwischen 2% und 6%, für Nichtverwandte zwischen 15% und 50%. Bemessungsgrundlage ist immer der Verkehrswert des Vermögens.

    Schweiz Erbrecht- Erbfall Auslandsbezug

    Bei einem Schweizer Erbfall mit Auslandsbezug stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Erbrecht.

  • Aus schweizerischer Sicht

    Beim grenzüberschreitenden Erbfall knüpft das schweizerische Recht an das Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers an, sowohl bezüglich des beweglichen als auch des unbeweglichen Vermögens (Nachlasseinheit).

    Das Schweizer Recht lässt eine Rechtswahl zu.

  • Aus deutscher Sicht

    Nach deutschem Recht ist für die Erbfolge beim grenzüberschreitenden Erbfall die Staatsangehörigkeit des Erblassers maßgebend.

    Das deutsche Recht lässt keine Rechtswahl zu.

    Diese Sichtweise ändert sich aber ab dem 17.08.2015 im Zuge der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts:

    Aus deutscher Sicht findet dann auf das gesamte Vermögen des Erblassers das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts (Recht der Staatsangehörigkeit) ist jedoch im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags möglich.

    Die EU-Erbrechtsverordnung gilt ausschließlich in den Mitgliedstaaten der EU (außer Dänemark, Irland und Großbritannien). Allerdings ist sie im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz anwendbar:

    Befindet sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des deutschen Erblassers also nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz, findet künftig aus deutscher Sicht auf seinen Nachlass schweizerisches Recht Anwendung, es sei denn, der deutsche Erblasser hat eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts (Recht seiner Staatsangehörigkeit) getroffen.

  • Schweiz Doppelbesteuerungsabkommen

    Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung in Bezug auf die Erbschaftsteuer hat die Schweiz mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

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